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Steuerhinterziehung





Steuerhinterziehung


Welche Strafen haben Sie zu erwarten?

Steuerhinterziehung Straftat Strafe falls Freiheitsstrafe
... bis zu 1.000 € jegliche Einstellung gegen Auflage  
... bis 50.000 € jegliche Geldstrafe  
... ab 50.000 € Erschleichen von Zahlungen vom Finanzamt z.B. Vorsteuererstattungen Freiheits- und evtl. Geldstrafe ... kann auf Bewährung ausgesetzt werden
... ab 100.000 € Vermeiden von Zahlungen an das Finanzamt z.B. durch Scheinrechnungen Freiheits- und evtl. Geldstrafe ... kann auf Bewährung ausgesetzt werden
... ab 1.000.000 € jegliche Freiheits- und evtl. Geldstrafe ... kann nicht auf Bewährung ausgesetzt werden


Wichtig, es kann hier um Ihre Existenz gehen – und dazu sollten Sie sich einen Anwalt und/oder Steuerberater zu Ihrer Verteidigung leisten können.

Haben Sie nicht so viel hinterzogen, also „nur ein paar tausend Euro“. Unter den Berufsträgern kursieren „Erfahrungswerte über die Höhe der Geldstrafen“, abhängig von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bundesamt für Finanzen (in der Regel nach Tagessätzen pro 500,- Euro hinterzogener Steuer). Im Zweifel könnte sich ein Umzug in einen anderen Bezirk mit „Niedrigstrafe“ lohnen.


Geldstrafe

Die Formel lautet: Anzahl der Tagessätze x Tagessätze

Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die "Schwere" der Tat wieder, der Tagessatz selber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters (= durchschnittliches Tageseinkommen der letzten 3 Jahre)



Vorbestraft?

Wichtig für Sie zu wissen ist, ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen sind Sie „gezeichnet“ und werden im Bundeszentralregister als vorbestraft gemeldet (ab dieser Grenze spricht man erst von „Verurteilung“). Auch in einem beantragten Führungszeugnis erscheint dann der Hinweis, dass Sie bereits verurteilt wurden.

Wichtig ist, dass bei anschließendem Wohlverhalten frühestens nach 5 Jahren der Eintrag wieder getilgt wird. Dies gilt auch für Wiederholungsstraftaten mit der Maßgabe, dass der gesetzlich notwendige Wohlverhaltenszeitraum von z. B. 5 Jahren ab der jüngsten Straftat berechnet wird. Näheres regelt das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).



Dirty Tricks?

Sie haben das Finanzamt angelogen? Diese Form der persönlichen Steuerpolitik wird laut Expertenmeinung von ca. 85% - 95% der Steuerpflichtigen betrieben. Zum „Tricksen“ gehören ja nicht nur die in der Steuererklärung zufällig "vergessenen" Zinsen der Ersparnisse auf dem Konto in der Schweiz oder die nicht versteuerten Einnahmen.

Zum Belügen des Finanzamtes gehört auch die höhere Kilometerangabe bei der Entfernungspauschale zwischen Arbeitsplatz und Wohnort, die als Betriebsausgabe abgesetzte Computerrechnung für den PC des Sohnes. Oder die bekannte Restaurantquittung als Geschäftsessen, obwohl man doch nur mit der netten Nachbarin den neuen Franzosen um die Ecke getestet hat, oder den als Geschäftswagen angesetzten PKW, den eigentlich nur die Tochter für private Zwecke nutzt. Das „Weglassen“ von Angaben ist ebenfalls eine Form der Steuerhinterziehung.

Aber – wo ist das Problem?
1. Strafrechtlich ist es kaum ein Unterschied ob Sie durch Betrug von ihrem Nachbarn z. B. 10.000 € klauen oder eine Steuerhinterziehung für 10.000 € begehen.
2. Viele der Steuerstraftaten werden "entdeckt" durch Hinweise von geschiedenen oder enttäuschten Ehefrauen, Geliebten, ehemaligen Geschäftspartnern, Arbeitnehmern etc..




Was ist Steuerhinterziehung?

In § 370 Abgabenordnung (AO) heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.




Die Steigerung: „gewerbliche Steuerhinterziehung"

Noch relativ jungfräulich (im Sinne des Gesetzesalters) ist der Tatbestand der gewerblichen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung von großem Ausmaß nach § 370a AO.

Was heißt gewerbliche Steuerhinterziehung?
Eine gewerbsmäßige Tat liegt im Strafrecht dann vor, wenn die Tat wiederholt begangen wird und sich der Täter dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von geringem Umfang verschafft. Schlauer?
Tja, wann der Tatbestand bei einer Steuerhinterziehung erfüllt ist, kann derzeit nur geschätzt werden, da die Rechtsprechung zu dem Thema noch nicht sehr umfangreich ist. Auch der Begriff des großen Ausmaßes ist für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht hinreichend genau definiert. Der Gesetzgeber lässt hier die Steuerbürger im Dunkeln. Die Bestimmung sollte die internationalen Waffen- und Drogenhändler treffen – nun hat er fast allen Steuerbürgern das Leben schwer gemacht.

Erfüllen schon drei falsch abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen in Folge den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung. Sind schon hinterzogene Einkommensteuern von 10.000 € zwei Jahre hintereinander von großem Ausmaß und gewerblich? Nobody knows.


Der Tatbestand ist ein Verbrechen, d. h. wer hier dabei ist muss mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen. Schlimmer noch, es ist keine Selbstanzeige, keine Einstellung gegen Geldbuße nach § 153 StPO und kein Strafbefehlsverfahren (diskretes Strafverfahren ohne Hauptverhandlung) möglich.




Verjährung

Nach dem Strafgesetz verjährt Steuerhinterziehung nach 5 Jahren, wenn diese Frist nicht wirksam durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen wurde (z. B. bei Durchsuchung, Beschlagnahme, Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens etc.). Noch länger beträgt die Verjährung bei der neuen gewerblichen Steuerhinterziehung - nämlich zehn Jahre.




Mehrere Beteiligte

Sind mehrere Beteiligte von der Steuerhinterziehung betroffen (z. B. Eheleute, Erbengemeinschaften oder Geschäftsführer von Unternehmen) sollten die weiteren Schritte gemeinsam geplant und abgestimmt werden.

Wenn nur einer der Beteiligten geständig ist, ist es für die anderen in der Regel zu spät. Achtung vor allem bei zerstrittenen Erbengemeinschaften, wenn der reiche Erbonkel Schwarzgeld hinterlassen hat. Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe mit der Selbstanzeige die anderen "in größte Nöte" bringt.




Verschwiegenheit!

Sie wollen sich Ihrer "bewegten Steuervergangenheit" stellen, Vorsicht ist geboten. Zunächst dürfen Sie nur mit Leuten darüber sprechen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die Kirche).

Wichtig zu wissen ist auch, dass Ihr Haus-Steuerberater für diese Thematik vielleicht nicht der richtige Ansprechpartner ist, da er als „Mitwisser“ Ihr Mandat möglicherweise niederlegen muss um nicht selbst straf- und berufsrechtliche Schwierigkeiten zu bekommen z. B. als Beihilfe zur Steuerhinterziehung – beispielsweise, falls Sie Ihre Steuervergangenheit daraufhin nicht aufdecken und weiterhin tricksen.

Zumindest erste Hilfe finden Sie bei den zahlreichen „Hotlines“ für Steuerberater und Rechtsanwälte.